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   LG Hamburg, 31.01.2020 - 324 O 374/19   

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https://dejure.org/2020,54085
LG Hamburg, 31.01.2020 - 324 O 374/19 (https://dejure.org/2020,54085)
LG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2020 - 324 O 374/19 (https://dejure.org/2020,54085)
LG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 2020 - 324 O 374/19 (https://dejure.org/2020,54085)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

    Auszug aus LG Hamburg, 31.01.2020 - 324 O 374/19
    Für die Frage eines Unterlassungsanspruchs kommt es trotz dieses Grundsatzes darauf an, ob in einer solchen Berichterstattung inhaltlich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen liegt (BGH, NJW 2006, 609).

    Eine solche wertneutrale Falschbehauptung liegt vor, wenn gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem sozialen Geltungsanspruch nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2005 - VI ZR 274/04 -, juris, Rn.10 ff.).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 31.01.2020 - 324 O 374/19
    Jedenfalls nach den Grundsätzen der "Stolpe-Rechtsprechung" (vgl. BVerfG, B. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 - NJW 2006, 207 [Rz.35] - "IM-Sekretär" Stolpe) muss es die Antragstellerin daher nicht hinnehmen, dass ein derartiger unzutreffender Eindruck erweckt wird.
  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte

    Auszug aus LG Hamburg, 31.01.2020 - 324 O 374/19
    Zwar werden erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen von dem Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht erfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 BvR 901/11 = NJW 2013, 217, 218).
  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 31.01.2020 - 324 O 374/19
    In der "Gen-Milch"-Entscheidung (NJW 2010, 3501, 3502) habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich erklärt, bei einer Formulierung, die für sich genommen nicht eindeutig sei, sondern eine Vielzahl von Verständnismöglichkeiten zulasse, müsse das maßgebliche Durchschnittspublikum überhaupt eine geschlossene, aus sich heraus aussagekräftige Tatsachenbehauptung wahrnehmen.
  • LG Hamburg, 01.10.2010 - 324 O 3/10
    Auszug aus LG Hamburg, 31.01.2020 - 324 O 374/19
    Dies habe die Kammer in ihrem Urteil vom 01.10.2010 in der Sache 324 O 3/10 ebenfalls so vertreten.
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